Sämtliche Leistungen erbringen wir ausschließlich nach Beauftragung durch das zuständige Jugendamt.
Zu unserem Einzugsgebiet gehört der Kreis Altenkirchen, der Rhein-Sieg-Kreis (Windeck und Eitorf), der oberbergische Kreis (Morsbach, Waldbröl, Bergneustadt, Marienheide), Märkischer Kreis (Meinerzhagen, Valbert, Kierspe)

Sozialpädagogische Familienhilfe

Rechtsgrundlage:

§ 27 SGB VIII in Verbindung mit § 31 SGB VIII

Zielgruppe:

Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die gezielte Unterstützungshilfen brauchen, um aus eigener Kraft ihre erheblichen psychosozialen Probleme zu lösen und die Versorgung und Erziehung der Kinder angemessen zu bewerkstelligen, Familien in die ein Kind nach einer Fremdunterbringung wieder zurückgeführt werden soll.

Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshilfe

Rechtsgrundlage:

SGB VIII §27 und § 41 in Verbindung mit § 30

Zielgruppe:

ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beiderlei Geschlechts etwa im Alter von 12 – 21 Jahren mit Entwicklungsproblemen, die sich beispielsweise in Form von Auffälligkeiten im Sozialverhalten, Probleme im Leistungsverhalten, bis hin zur Leistungsverweigerung massive und dauerhafte Konflikte im familiären Umfeld, delinquenten Verhalten, Drogenmissbrauch u.a. äußern.

Aufsuchende systemische Familienberatung / -therapie

Rechtsgrundlage:

§ 27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung; § 36 KJHG Hilfeplanverfahren;¸§§ 30,31,35,35a, 41 SGB VIII und der damit verbundenen therapeutischen Hilfe § 27(2) SGB VIII

Zielgruppe:

Menschen oder Familien, bei denen pädagogische Interventionen oder Hilfeleistungen, die auf individuelle Problemlagen der einzelnen Systemmitglieder abzielen, bisher nicht hilfreich waren oder nicht ausreichen. Die Familien sind aufgrund einer akuten oder chronischen Krisensituation kaum in der Lage, einen Hilfe -(Therapie) bedarf für sich zu sehen und in Eigeninitiative in Anspruch zu nehmen. Sie sind nicht in der Lage, Angebote wie sie von therapeutischen Praxen oder Beratungsstellen angeboten werden, anzunehmen oder finden, z.B. aufgrund ihrer sozioökonomischen Situation, den Weg zu solchen Angeboten nicht.

Begleiteter Umgang

Rechtsgrundlage:

nach SGB VIII §18 als Zusatzangebot zur Sozialpädagogischen Familienhilfe

Zielgruppe:

Der Anker versteht sich nicht als allgemeiner Anbieter begleiteten Umgangs; unser Angebot beschränkt sich auf Familien, in denen bereits Sozialpädagogische Familienhilfe geleistet wird und in denen begleiteter Umgang als Erweiterung des bereits bestehenden Prozesses gesehen werden kann.
Besondere Chancen bestehen insbesondere darin, dass die Fachkräfte im Idealfall bereits alle Beteiligten kennen, ihre Vorgeschichte / Konflikte / Problemlagen miterlebt und ein Vertrauensverhältnis zu ihnen haben. Andererseits stellt beispielsweise, ein jetzt getrennt lebender Vater, der die Allparteilichkeit der SPFH in Frage stellt, eine absolute Kontraindikation dar.

Ambulantes Clearing

Rechtsgrundlage:

§ 27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung, § 36 KJHG Hilfeplanverfahren

Zielgruppe:

Familien, bei denen eine Klärung bezüglich der Notwendigkeit und/oder der Art der Hilfeformen notwendig ist und die sich auf einen Klärungsprozess einlassen können. Oft ist eine aktuelle Krise (beispielsweise in Verbindung mit einer Inobhutnahme) Anlass des Clearings. Das ambulante Clearing erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von 8 - 12 Wochen mit einem Gesamtumfang von 40 - 80 Fachleistungsstunden je nach Fragestellung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.